ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN
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1. Abschluss des Reisevertrages/ Reisebestätigung
Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde der AHORN REISEN GmbH
(im folgenden kurz Veranstalter genannt) den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich,
mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie
erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung
mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht,
sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag
kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Der Kunde
erhält bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
eine schriftliche Reisebestätigung.
2. Bezahlung
Mit der Reisebestätigung erhält der Kunde einen Reisepreissicherungsschein
gemäß § 651 k BGB, mit dem die infolge Zahlungsunfähigkeit
oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens geforderte Kundengeldabsicherung
dokumentiert ist. Unmittelbar nach Vertragsabschluß ist
auf entsprechende Rechnung des Veranstalters eine Anzahlung
in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises zu leisten. Die
Restzahlung des Reisepreises, abzüglich der bereits geleisteten
Anzahlung, ist spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt zu
leisten, sofern die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6.b)
genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Zahlungsunfähigkeit
oder Konkurs des Veranstalters sorgt die Versicherungsgesellschaft
für die Erstattung des gezahlten Reisepreises oder für
Aufwendungen, die für eine Rückreise entstehen.
3. Leistungen, Preise
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Reiseprospekt und aus den hierauf
bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Veranstalter
behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss
eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über
die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert
wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reise- leistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reise- vertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der bebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine
kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für
die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Vertragsschluss
entsprechend wie folgt zu ändern:
- Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten,
so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer vom Leistungsträger auf den Sitzplatz bezogenen
Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den
Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungs-
unternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungs- mittels geteilt. Den sich
so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz
kann der Reiseveran- stalter vom Reisenden verlangen.
- Werden die bei Abschluss des Reisevertrages be- stehenden
Abgaben wie Hafen- oder Flughafen- gebühren gegenüber
dem Reiseveranstalter er- höht, so kann der Reisepreis
um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
- Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss
des Reisevertrages kann der Reise- preis in dem Umfange erhöht
werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter
verteuert hat.
- Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsschluss und dem vereinbarten Reise- termin mehr als
4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände
vor Vertrags- schluss noch nicht eingetreten und bei Vertrags-
schluss für den Reiseveranstalter nicht vorher- sehbar
waren.
- Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich
zu informieren. Preiser- höhungen, die nach dem 21. Tag
vor Reiseantritt zugegangen sind, sind unwirksam. Bei Preiser-
höhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt
ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise
zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich
nach der Mitteilung des Reiseveranstaltersüber die Preiserhöhung
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden,
Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Veranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag
zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter
pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz
für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine
Aufwendungen verlangen. Die pauschalierten Rücktrittskosten
betragen pro angemeldetem Teilnehmer:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
29-22 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
21-15 Tage vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
14-7 Tage vor Reiseantritt 55% des Reisepreises
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 75% des Reisepreises
bei Stornierung am Abreisetag bzw. Nichtantritt der Reise 90%
des Reisepreises
Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen für
den Fall, dass in der Reise eine Kreuzfahrt eingeschlossen ist,
pro angemeldetem Teilnehmer:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
29-22 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
21-15 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
bei Stornierung am Abreisetag bzw. Nichtantritt der Reise 95%
des Reisepreises
Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter
nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Lässt
sich der Kunde bis einschließlich 30. Tag vor Reiseantritt
durch einen Dritten ersetzen, wird eine Bearbeitungsgebühr
von 50,– Euro pro Person erhoben. Ab dem 29. Tag vor Reiseantritt
ist dies nicht mehr möglich. Umbuchungswünsche des
Kunden (hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und
Abflughafen) werden bis einschließlich 30. Tag vor Reiseantritt,
sofern sie durchführbar sind, gegen eine Bearbeitungsgebühr
von 50,– Euro pro Person berücksichtigt. Ab dem 29.
Tag vor Reiseantritt können Umbuchungswünsche des
Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß
den oben stehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung
bearbeitet werden. Für Umbuchungen/Stornierungen von Nur-Flügen
erheben wir die auf der jeweiligen Angebotsseite für die
einzelnen Fluggesellschaften angegebenen Gebühren.
6. Rücktritt und Kündigung
durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der
Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der
Reise den Reisevertrag kündigen:
Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch
auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die
er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm
von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Bis sechs Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet,
den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung
für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis
zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann, hat der Veranstalter den Kunden davon
zu unterrichten.
7. Außergewöhnliche Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter
als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag
gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag
die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Beförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.
8. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für:
– Die gewissenhafte Reisevorbereitung
– Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung
des Leistungsträgers
– Die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
– Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten
Reiseleistungen
Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der
Leistungserbringung betrauten Person.
9. Gewährleistung
- Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht,
so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann
auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige
Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
- Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht
vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende
eine entsprechende Herab- setzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen,
in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem
Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft
unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
- Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines
Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter
innerhalb einer ange- messenen Frist keine Abhilfe, so kann
der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag
– in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung –
kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise
infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reisever- anstalter
erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer
Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmög- lich ist oder vom Veranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
wird. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch
genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises,
sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
- Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung
oder der Kündigung Schadener- satz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem
Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
10. Beschränkung der Haftung
- Die reisevertragliche Haftung des Veranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
- Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen
den Veranstalter aus unerlaubter Hand- lung, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Reiseveranstalter bei Sachschäden je Kunde und Reise
bis 4.000,- Euro Liegt der Reisepreis über 1.333,- Euro
ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusam- menhang
im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen.
- Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit
beschränkt oder ausge- schlossen, als aufgrund internationaler
Überein- kommen oder auf solchen beruhenden Voschriften,
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz
gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden
kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist.
11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende
ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese
ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
12. Ausschluss von Ansprüchen und
Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist gehindert worden ist. Vertragliche Ansprüche der
Reisenden auf Aufwendungsersatz, Minderung sowie Schadensersatz
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies
gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters
oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche
verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit
Ablauf des Tages, nach dem die Reise dem Vertrag nach enden
sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht,
so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der
Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei
Jahren.
13. Informationspflichten über
die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher
zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung
zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft
noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich
den Flug durchführen wird. Sobald der Reiseveranstalter
weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen
wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden
als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
muss der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich über
den Wechsel informieren.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige
des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren evtl.
Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
15. Gerichtsstand
Klagen gegen die AHORN REISEN GmbH sind in Bergisch Gladbach
zu erheben.
16. Veranstalter
AHORN REISEN GmbH, Zehntweg 16, 51467 Bergisch Gladbach; Geschäftsführer:
Stefan Rofalski.
17. Stand der Drucklegung
Alle Angaben in diesem Programm entsprechen dem Stand bei Drucklegung
im Januar 2010.
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